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BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

BGB § 2295 Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung

[ Auszug: Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten ... ]