[ Auszug: Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn
die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des
Bedachten ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]